Satzung und Gemeinnützigkeit
Transparenz und Verbindlichkeit sind uns wichtig. Deshalb legen wir unsere Satzung und den Freistellungsbescheid des Finanzamtes offen.
Die Satzung bildet die rechtliche und organisatorische Grundlage unseres Vereinslebens. Sie regelt unter anderem die Ziele des Vereins, die Mitgliedschaft, die Aufgaben des Vorstands sowie den Ablauf von Mitgliederversammlungen.
Transparenz und Verbindlichkeit sind uns wichtig, daher stellen wir Ihnen unsere aktuelle Satzung zum Nachlesen zur Verfügung.
Dazu gehört auch der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Koblenz. Er weist nach, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt ist und deshalb Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen darf.
Ob langjähriges Mitglied oder neue Interessierte: Ein Blick in beide Dokumente gibt einen guten Überblick über Struktur und Werte der Sportfreunde Goldgrube.
Ziele des Vereins
Zweck, Gemeinnützigkeit und die sportlichen Aufgaben, denen sich der Verein verpflichtet hat.
Mitgliedschaft
Wer Mitglied werden kann, wie Aufnahme und Austritt geregelt sind und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Aufgaben des Vorstands
Zusammensetzung, Wahl und Vertretungsbefugnis des Vorstands.
Mitgliederversammlung
Einberufung, Ablauf, Beschlussfähigkeit und Stimmrecht der Mitglieder.
Vereinssatzung
Die vollständige Satzung mit allen 18 Paragrafen, genehmigt von der Mitgliederversammlung. Sie regelt Zweck, Mitgliedschaft, Vorstand und Versammlungen.
Satzung als PDFPDF, 10 Seiten
Freistellungsbescheid
Das Finanzamt Koblenz hat die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2022 bis 2024 bestätigt: Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, anerkannter Zweck ist die Förderung des Sports.
Bescheid als PDFPDF, 2 Seiten, Bescheid vom 27.08.2025
Im Freistellungsbescheid sind die Steuernummer und die Zustellanschrift geschwärzt. Alle für den Nachweis der Gemeinnützigkeit maßgeblichen Angaben bleiben lesbar.
Fragen zu den Vereinsunterlagen beantwortet der Vorstand: 0261 54815 oder über das Kontaktformular.